Stiftung Dybbøl Banke
ZWECK UND STATUS
Die Stiftung Dybbøl Banke, die die selbstverwaltete Einrichtung Geschichtszentrum Dybbøl Banke betreibt, wurde am 7. Juni 1989 von Kreis Sønderjylland, die Gemeinde Sønderborg und dem (inzwischen liquidierten) eG Hotel Dybbøl Banke gegründet.
Nach Artikel 4 der Satzung besteht der Zweck der Stiftung darin, ein Geschichtszentrum in Dybbøl Banke zu errichten, einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, den Besuchern einen Einblick in die Landschaft und die mit ihr verbundenen nationalgeschichtlichen Ereignisse zu vermitteln sowie die Verpflegung und andere Dienstleistungen für die Besucher des Geschichtszentrums zu erbringen. Gemäß Artikel 7 der Satzung sollen Betrieb und Unterhalt des Geschichtszentrums durch Eintrittsgelder, Verpflegung, Verkauf usw. sowie durch Spenden gedeckt werden.
Die Stiftung ist für die staatlich geförderten Bildungsaktivitäten in Dybbøl Banke und der umliegenden Landschaft zuständig.
Satzung
§ 1 Der Name der Stiftung lautet Fonden Dybbøl Banke.
§ 2 Die Stifter der Stiftung sind: Die eG Hotel Dybbøl Banke, Der Kreistag Sønderjyllands und die Stadtverwaltung von Sønderborg.
§ 3 Der Sitz der Stiftung ist das Geschichtszentrum Dybbøl Banke, Dybbøl Banke 16, 6400 Sønderborg, in der Gemeinde Sønderborg.
§ 4 Der Zweck der Stiftung ist:
Errichtung, Einrichtung, Betrieb und Unterhaltung eines Geschichtszentrums auf dem Grundstück Nr. 173 Dybbøl, dass das Umweltministerium der Stiftung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Eine Kopie der Urkunde mit dem Bestätigungsvermerk des Finanzausschusses vom 13. September 1988 ist der Satzung beigefügt.
den Besuchern einen Einblick in die Landschaft und die mit ihren verbundenen nationalen historischen Ereignissen zu geben.
dafür zu sorgen, dass das Geschichtszentrum über Einrichtungen zur Bewirtung der Besucher und andere Dienstleistungen verfügt.
§ 5 Der Betrieb des Geschichtszentrums kann durch schriftliche Vereinbarung einer anderen Einrichtung der Geschichtsvermittlung übertragen werden.
§ 6 Das Stiftungskapital beträgt zum Zeitpunkt der Gründung 300.000 DKK, die von der eG Dybbøl Banke am 7. Juni 1989 auf das Konto Nr. 4610 4610 111 432 bei der Handelsbanken, Aabenraa, eingezahlt wurden. Die Zinsen können im Rahmen der Zweckbestimmung des Fonds verwendet werden.
§ 7 Für den Bau und die Einrichtung des Geschichtszentrums hat Aage V. Jensens Fonde 22.955.000 DKK gespendet, wovon 755.000 DKK für die Organisation eines Architekturwettbewerbs gespendet wurden. Diese Spende wird in den von der Stiftung Dybbøl Banke erstellten oder veröffentlichten Informationen für die Öffentlichkeit erwähnt.
§ 8 Es wird davon ausgegangen, dass der Betrieb und die Instandhaltung des Geschichtszentrums und der dazugehörigen Einrichtungen durch öffentliche und private Zuschüsse, Eintrittsgelder, Einzelhandelsverkäufe usw. gedeckt werden.
§ 9 Etwaige Überschüsse dürfen nur für die in § 4 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 10 Die Stifter oder andere Personen erhalten bei der Errichtung der Stiftung keine besonderen Rechte oder Vergünstigungen.
§ 11 Die Stiftung wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
2 Mitglieder werden von der Gemeinde Sønderborg ernannt
1 Mitglied wird vom Museum Sønderjylland ernannt
1 Mitglied wird von der Selbstverwaltungseinrichtung Dybbøl Mølle ernannt
1 Mitglied wird von der Vereinigung der Geschichts- und Sozialkundelehrer (FALIHOS) ernannt.
Der Vorstand kann außerdem bis zu 4 Mitglieder ernennen, die ein besonderes Interesse an dem Geschichtszentrum und dem Gebiet von Dybbøl haben.
Die für die öffentlichen Bereiche der Dybbøl Banke zuständige Behörde hat das Recht, einen Beobachter zu den Vorstandssitzungen zu entsenden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Die Amtszeit der fünf nicht vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder folgt der Amtszeit der Gemeinde, während die Amtszeit der vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder um zwei Jahre gestaffelt ist. Die erste Amtszeit der fünf nicht vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder ist 2007-2009, die nächste Amtszeit der vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder ist 2008-2011.
Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Verwaltungsrat gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung, die zumindest die folgenden Bestimmungen enthält:
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses
Befugnisse zur Einstellung und Entlassung
Festlegung der jährlichen Anzahl der Verwaltungsratssitzungen
Befugnisse der Ermächtigung
Abstimmungen
Den Mitgliedern des Verwaltungsrats wird keine Vergütung gezahlt.
§ 12 Die Stiftung wird durch die Unterschrift des Vorsitzenden und, bei dessen Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds verpflichtet. Verfügungen über Grundstücke bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats.
§ 13 Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Vorstand der Stiftung entscheidet über die Handhabung der Buchführung und Rechnungslegung.
§ 14 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen staatlich zugelassenen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, der vom Stiftungsvorstand jeweils für ein Jahr gewählt wird.
§ 15 Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder und der Zustimmung der Gemeinde Sønderborg und des Museums Sønderjylland. Änderungen des § 7 bedürfen auch der Zustimmung von Aage V. Jensens Fonde.
§ 16 Im Falle der Auflösung der Stiftung muss diese zwischen der Gemeinde Sønderborg, dem Museum Sønderjylland und Aage V. Jensens Fonde zu vereinbaren, auf welche Weise der Stiftungszweck erfüllt werden kann, einschließlich der Frage, was mit den Werten der Stiftung geschehen soll.
§ 17 Die vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 3. Dezember 1991 mit Änderungen vom 15. September 2003 und 1. Januar 2007.
So angenommen in einer Sitzung des Verwaltungsrats am 19. September 2019.
Geschäftsordnung
§ 1 Rechtsgrundlage für die Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Satzung der Dybbøl Banke Stiftung (nachstehend „Stiftung“ genannt) erstellt. Das Original wird stets im Protokoll des Verwaltungsrats der Stiftung aufbewahrt.
§ 2 Verabschiedung der Geschäftsordnung
Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst mit einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Konstituierung gilt für die Dauer der Amtszeit der Gemeinde bzw. bis zum Freiwerden eines Sitzes.
Wenn neue Mitglieder in den Verwaltungsrat eintreten, müssen sie das Original der Geschäftsordnung unterzeichnen. Außerdem müssen sie ein Exemplar der Geschäftsordnung und der Satzung der Stiftung erhalten.
Der Rechnungsprüfer und jeder Verwalter der Stiftung erhält ebenfalls ein Exemplar der Geschäftsordnung und der Satzung.
§ 3 Einberufung der Sitzungen
Der Vorstand tritt gemäß dem vereinbarten Sitzungsplan zusammen oder wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats nach Möglichkeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen ein. Gleichzeitig mit der Einberufung werden dem Verwaltungsrat die Tagesordnung für die Sitzung und, soweit erforderlich, die Rechnungsunterlagen und Belege übermittelt.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen, davon einmal als Bilanzsitzung zur Genehmigung des Jahresberichts. Auf der Bilanzsitzung werden die Sitzungen des Verwaltungsrats für das folgende Jahr festgelegt.
Alle Verwaltungsratssitzungen finden in Sønderborg statt. In besonderen Fällen können die Sitzungen an einem anderen Ort abgehalten werden, wenn der Gegenstand der Sitzung oder andere Umstände dies rechtfertigen.
§ 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregel
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung der Stiftung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die die Gefahr eines Ausschlusses begründen können.
§ 5 Sitzungsprotokolle
Der Vorsitzende führt selbst ein Protokoll über die Sitzungen des Verwaltungsrats oder sorgt dafür, dass ein solches Protokoll geführt wird.
Das Protokoll wird jedem Mitglied des Verwaltungsrats so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Sitzung, zugesandt.
Etwaige Bemerkungen zum Protokoll sind dem Sekretär mit Kopie an die anderen Verwaltungsratsmitglieder innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Protokolls zu übermitteln. Danach wird das Protokoll innerhalb von weiteren acht Tagen fertiggestellt.
§ 6 Inhalt des Protokolls
In den Protokollen der Sitzungen des Verwaltungsrats ist jeweils Folgendes anzugeben
welche Mitglieder teilgenommen haben
die Tagesordnung mit etwaigen Ergänzungen
Wichtige Beiträge und Meinungsaustausch
die gemäß der Tagesordnung gefassten Beschlüsse
§ 7 Vorsitzender des Vorstands
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Stiftung und den Verwaltungsrat nach außen und innen. Der Vorsitzende sorgt dafür, dass alle gesetzlich und satzungsmäßig vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten werden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und unterrichtet die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Stiftung, von denen er seit der letzten Sitzung des Verwaltungsrats Kenntnis erlangt hat.
In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende im Namen des Verwaltungsrats handeln, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Der Vorsitzende holt nach Möglichkeit die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrats ein, wenn möglich auf elektronischem Wege, oder unterrichtet den Verwaltungsrat so bald wie möglich danach.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende in jeder Hinsicht die Aufgaben des Vorsitzenden.
§ 8 Rücktritt
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit aus dem Verwaltungsrat ausscheiden.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats legt sein Amt im Falle von Geschäftsunfähigkeit, Vormundschaft, Sanierung oder Konkurs nieder, oder wenn die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats dies einstimmig beschließen.
§ 9 Vertraulichkeit des Verwaltungsrats
In Anbetracht des Charakters des Fonds ist der Verwaltungsrat nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unbeschadet dieser Bestimmung vertritt der Vorsitzende die Stiftung und den Vorstand nach außen.
§ 10 Verwaltung der Stiftung
Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte der Stiftung verantwortlich und sorgt für eine ordnungsgemäße Organisation der Stiftungsaktivitäten.
Der Vorstand legt die für die Verwaltung der Stiftung geltenden Richtlinien und Weisungen fest und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats können alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen, einschließlich der Einsichtnahme in die Bücher des Fonds und der Überprüfung des Vorhandenseins der Vermögenswerte.
In jeder Sitzung des Verwaltungsrats werden die aktuelle Finanzlage und der Stand der Stiftung vorgestellt und erörtert sowie die voraussichtliche finanzielle Entwicklung bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats dargelegt.
Der Vorstand ernennt und entlässt den Verwalter der Stiftung, sofern ein solcher ernannt wurde.
Der Verwaltungsrat kann, ohne seine Zuständigkeiten einzuschränken, Ausschüsse bilden und bestimmte Aufgaben delegieren.
Der Verwaltungsrat berät und entscheidet über alle Angelegenheiten, die unter den Umständen des Fonds von ungewöhnlicher Art oder Tragweite sind. Insbesondere die folgenden Angelegenheiten bedürfen einer Entscheidung des Verwaltungsrats:
Nutzung der der Stiftung gehörenden Räumlichkeiten für Sitzungen usw.
die Aufnahme von Darlehen oder Krediten
Ernennung von Mitgliedern des Vorstands und anderer Leitungsgremien, bei denen die Stiftung das Recht zur Ernennung hat
Zusagen zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Aufnahme neuer Tätigkeiten oder Einschränkung bereits beschlossener Tätigkeiten
§ 11 Erstellung und Genehmigung des Jahresberichts
Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Es wird ein Jahresbericht erstellt, der sich auf das Kapital des Fonds sowie seine Einnahmen und Ausgaben bezieht. Der Jahresbericht wird zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfers und der Einberufung der Sitzung zur Prüfung des Jahresberichts jedem Mitglied des Verwaltungsrats mindestens acht Tage vor der Sitzung zugesandt.
Vor Ende Mai eines jeden Jahres prüft der Verwaltungsrat den Entwurf des Jahresberichts, den Jahresbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass dieser – unter sorgfältiger Berücksichtigung der vorhandenen Aktiva und Passiva und unter Vornahme notwendiger und wünschenswerter Abschreibungen – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer und umsichtiger Geschäftsführung, einschließlich der Einhaltung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften über die Berechnung des Jahresberichts, erstellt wird. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Vermögenswerte des Fonds ordnungsgemäß versichert sind.
Nach Vornahme etwaiger Berichtigungen wird der Jahresbericht zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer vom Verwaltungsrat unterzeichnet. Der unterzeichnete Jahresbericht wird den Empfängern gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zugestellt.
§ 12 Rechnungsprüfung
Der Jahresbericht der Stiftung wird von einem vom Vorstand bestellten Rechnungsprüfer geprüft. Der Rechnungsprüfer berichtet im Jahresbericht über den Umfang und die Zuständigkeiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung.
So angenommen in der Sitzung des Verwaltungsrats am 12. April 2016.
Der Verwaltungsrat
Mitglieder der Dybbøl Bank Stiftung ab dem 1. Januar 2022
Jens Peter Rasmussen Vorsitzender des Verwaltungsrats |
Rentner |
Geboren: 27. apr 1954 |
Eintritt: 1. Sep. 2015 |
Befristet bis: 1. Mai 2022 |
Besondere Kompetenzen:
Militärische Traditionen in Südjütland |
Weitere Ämter:
|
Ernennung durch: DSI Dybbøl Mølle |
Ist das Mitglied unabhängig:
Ja |
Nils Natorp Stellvertretender Vorsitzender |
Direktor des GeoCenter Møns Klint |
Geboren: 24. Juni 1960 |
Eintritt: 1. Jan. 2020 |
Befristet bis: 31. Dez. 2023 |
Besondere Kompetenzen:
Cand. Merc. 1985, Betrieb von Museen und Erlebniszentren, Strategie, Konzeptentwicklung, Marketing |
Andere Tätigkeiten:
|
Ernennung durch: Intern durch den Verwaltungsrat |
Ist das Mitglied unabhängig: Ja |
Kjeld Stærk Mitglied des Verwaltungsrats |
Geboren: 26. Januar 1959 |
Eintritt: 1. Jan. 2022 |
Befristet bis: 31. Dez. 2025 |
Besondere Kompetenzen:
|
Andere Tätigkeiten:
|
Ernennung durch: Stadtrat von Sønderborg |
Ist das Mitglied unabhängig: Ja |
Tenna R. Kristensen Mitglied des Vorstandes |
Archäologin im Museum Sønderjylland |
Geboren: 7. Mai 1961 |
Eintritt: 1. Jan. 2022 |
Befristet bis: 31. Dez. 2025 |
Besondere Kompetenzen: Denkmäler der Vergangenheit |
Andere Ämter:
|
Ernennung durch: Stadtrat von Sønderborg |
Ist das Mitglied unabhängig: Ja |
Christian Arnth Jørgensen Mitglied des Verwaltungsrats |
Grundschullehrer und ernannter Zensor für Geschichte |
Geboren: 8. Feb. 1980 |
Eintritt: 18. mar. 2021 |
Befristet bis: Nicht festgelegt |
Besondere Kompetenzen: Geschichtslehrer und Autor von Lehrmaterial |
Andere Tätigkeiten:
|
Ernennung durch: FALIHOS (Verband der Lehrer für Geschichte und Sozialkunde) |
Ist das Mitglied unabhängig: Ja |
Carsten Porskrog Rasmussen Mitglied des Verwaltungsrats |
Abteilungsleiter, Museum Sønderjylland |
Geboren:22. Sep. 1960 |
Eintritt:1. Jan. 2018 |
Befristet bis: nicht festgelegt |
Besondere Kompetenzen:
Historiker mit besonderem Einblick in die Geschichte Südjütlands |
Øvrige hverv: Ingen |
Udpeget af: Museum Sønderjylland |
Er medlemmet uafhængigt: Ja |
Beobachter und Berater:
- Försterin Inge Gillesberg (Naturstyrelsen Sønderjylland)
- Buchhalter Leif Geest (Region Süddänemark)
Databeskyttelsespolitik
VPAC
Historiecenter Dybbøl Banke er et VPAC center. VPAC står for Videnspædagogisk Aktivitets Center, der er et statsstøttet oplevelsescenter, hvor børn og voksne får viden og indsigt i natur, historie og videnskab gennem lærerige og udfordrende aktiviteter for alle sanser. Der er 16 VPAC centre i Danmark.